Bei den meisten Praktika besteht für den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht. Lediglich bei Praktika nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat jeder Praktikant einen Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Bei Praktika von Auszubildenden einer Bildungseinrichtung der beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel: Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk) fallen für Ihren Betrieb keine Kosten an. Die Ausbildungsverantwortung bleibt auch während des Praktikums bei der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die zuständigen Rehabilitationsträger (zum Beispiel: Agentur für Arbeit) übernehmen weiterhin die Vergütung der Praktikanten.
Auch bei Praktika von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) fallen für Ihren Betrieb in der Regel keine Kosten an. Während des Praktikums in Ihrem Betrieb bleiben die behinderten Menschen weiterhin bei der WfbM beschäftigt. Die Praktikumsvergütung übernimmt weiterhin der zuständige Rehabilitationsträger. Sollten für Ihren Betrieb während des Praktikums außergewöhnliche Belastungen entstehen, so können Sie diese auf Antrag erstattet bekommen.
Bei Praktika von WfbM-Beschäftigten, die im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert werden, können Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erstattet werden.
Voraussetzung ist, dass der Praktikant bei einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt ist und das Praktikum im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert. Außerdem dürfen die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht bereits durch erbrachte Leistungen der zuständigen Rehabilitationsträger abgedeckt worden sein.
Die Förderung der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen ist durch das Integrationsamt nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) möglich.
(na)