Um eine behinderungsbedingte Verringerung der Arbeitsleistung (Minderleistung) auszugleichen, wird von der Agentur für Arbeit zur beruflichen Integration ein Lohnkosten- bzw. Eingliederungszuschuss (EGZ) an Ihren Betrieb gezahlt. Zu unterscheiden sind dabei Lohnkostenzuschüsse für
Außerdem können Sie durch Landessonderprogramme zusätzlich Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung schwerbehinderter Menschen erhalten.
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Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen (Qualifizierung, Einarbeitung usw.).
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils von 20 Prozent am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
Die Förderhöhe verringert sich stufenweise nach der zu erwartenden zunehmenden Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters, um jährlich 10 Prozent nach 12 Monaten.
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beträgt die Förderung bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils von 20 Prozent am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) bei einer Förderdauer bis zu 60 Monaten, mit Ausnahme besonders betroffener älterer schwerbehinderter Menschen.
Bei besonders betroffenen älteren schwerbehindertern Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderungsdauer bis zu 96 Monaten betragen.
Die Förderhöhe verringert sich stufenweise nach 12 Monaten jährlich um 10 Prozent, darf jedoch am Ende 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt eine jährliche Reduzierung der Förderhöhe um 10 Prozent erst nach 24 Monaten.
Hinweis:
Mit dem "berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt" ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt gemeint, soweit es das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, wird nicht berücksichtigt (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfolgt, wenn aufgrund von Vermittlungshemmnissen (zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, Schwerbehinderung oder sonstiger Behinderung) Personen nur schwer vermittelt oder eingestellt werden können.
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen wird zusätzlich gefördert, wenn sie
Auch für die von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Personen können Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erbracht werden.
Hinweis:
Sie müssen den Eingliederungs- bzw. Lohnkostenzuschuss vor der Einstellung eines behinderten oder schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Das Reha-Team der Agentur für Arbeit unterstützt Sie dabei (siehe unter Kontaktadressen).
(ku)
Den jeweiligen Gesetzestext finden Sie in der Box Mehr zum Thema unter dem Punkt Rechtsgrundlagen.
Stand: März 2012