a) Übernahme der Personalkosten für eine befristete Probebeschäftigung (Probearbeitsverhältnis) eines behinderten, schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen.
b) Außerdem können Arbeitgeber im Rahmen der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Zuschüsse bei Probebeschäftigungen erhalten. Dies gilt aber nur für Probebeschäftigte, die bei einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind. Die Probebeschäftigung muss dabei im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) ausgeübt werden.
zu a) Die Personalkosten werden bis zur vollen Höhe und für die Dauer von bis zu drei Monaten übernommen.
Soweit in einzelnen Bundesländern bestimmte Sonderförderprogramme laufen, ist auch eine längere Förderung möglich.
zu b) Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall.
zu a) Voraussetzung ist, dass sich die Chancen des behinderten Mitarbeiters an der Teilhabe am Arbeitsleben durch die Probebeschäftigung erhöhen oder ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis erreicht werden kann.
zu b) Die Förderung ist nur bei schwerbehinderten Menschen möglich, die bei einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind und die Probebeschäftigung im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht bereits durch erbrachte Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt wurden.
zu a) Für die Förderung ist die Agentur für Arbeit nach § 46 SGB III und § 34 SGB IX zuständig.
zu b) Die Förderung der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen ist durch das Integrationsamt nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV) möglich.
(na)
Stand: März 2012