Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter "nicht nur vorübergehend", das heißt, länger als sechs Monate beschäftigt werden (§ 94 SGB IX).
Wenn ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat und in den einzelnen Betrieben weniger als fünf schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt, kann er in Abstimmung mit dem Integrationsamt die räumlich naheliegenden Betriebe für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammenfassen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Vertreter. Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Betriebsrates, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz.
Für die Durchführung ihrer Aufgaben wie auch für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen muss die Vertrauensperson (und gegebenenfalls auch ihr Stellvertreter) ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt werden.
Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Dazu gehören personelle Maßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung, aber auch die Einteilung zur Arbeit in Wechselschicht.
Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wird die Maßnahme in der Regel dadurch nicht unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung kann jedoch die Aussetzung der Maßnahme verlangen. Innerhalb von sieben Tagen muss die Beteiligung dann nachgeholt werden.
Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Nach SGB IX soll die Schwerbehindertenvertretung
Außerdem ist die Schwerbehindertenvertretung Partner des Arbeitgebers beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX und beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 SGB IX.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit. Auch schwerbehinderte leitende Angestellte nach § 5 BetrVG sind wahlberechtigt.
Arbeitgeber, die selbst schwerbehindert sind, sind nicht wahlberechtigt.
Wählbar sind Mitarbeiter, die 18 Jahre und älter sind, nicht nur vorübergehend beschäftigt werden und die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören (wenn Betriebe weniger als ein Jahr bestehen, entfällt diese Wartezeit).
Auch Mitarbeiter, die selbst nicht schwerbehindert sind, können gewählt werden.
Nicht wählbar sind die Personen, die auch nicht in den Betriebsrat gewählt werden können, wie zum Beispiel leitende Angestellte sowie der Beauftragte des Arbeitgebers für Schwerbehindertenangelegenheiten.
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Einzelheiten zur Wahl sind in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) festgelegt.
Konzern- und Gesamtschwerbehindertenvertretung
Falls im Unternehmen ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe eine Konzern- bzw. Gesamtschwerbehindertenvertretung.
(se)