Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank ist, müssen Arbeitgeber gemäß SGB IX § 84 (2) zusammen mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten.
Das Ziel eines frühzeitig eingeleiteten BEM ist es, einen kranken Mitarbeiter langfristig an einem geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, um eine Entlassung zu vermeiden.
Bei Nichteinhaltung der Präventionsvorschrift drohen zwar keine Sanktionen, dennoch profitieren Betriebe vom BEM, wenn sie es im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einführen.
Wie aber gestaltet sich ein solcher Prozess in der Praxis? Die oben aufgeführten Stichpunkte versuchen, Anregungen und Antworten zu geben.
Rechtsgrundlage: § 84 Sozialgesetzbuch IX: Prävention
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Materialsammlung zum Betrieblichen Eingliederungsamanagement (rechte Spalte).
(ml)