Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- Bei einer Kündigung von Seiten des schwerbehinderten Menschen
- Bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag
- Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Grundlage ist hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz vergleiche § 15 TzBfG)
- Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht.
- Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung gegenüber dem Abeitgeber nicht nachgewiesen oder offenkundig ist. Aber: der besondere Kündigungsschutz gilt, wenn der Arbeitnehmer die Feststellung der Schwerbehinderung bereits vor Kündigung beantragt hat.
- Wenn der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung abgelehnt wurde, auch während eines möglichen Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den negativen Bescheid.
- Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und Ansprüche auf Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen haben.
- Bei Witterungsgründen (zum Beispiel bei kurzweiligem Aussetzen der Arbeit bei Schlechtwetter auf dem Bau), wenn die Wiedereinstellung des schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
Hinweis: Fragen Sie bei Ihrem zuständigen Integrationsamt nach. Die Integrationsämter beraten Sie zum Thema Kündigungsschutzverfahren.
(ku)