Arbeitsverhältnisse
Grundsätzlich sind alle Fragen nach den beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, dem beruflichen Werdegang, Zeugnissen, einem rechtswirksamen Wettbewerbsverbot mit einem früheren Arbeitgeber, welches sich nachteilig auf die künftige Arbeit auswirken könnte und nach einer aktuellen Lohn- oder Gehaltspfändung erlaubt.
Ob eine anerkannte Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch anzugeben ist, ist immer noch umstritten. Folgende Ausführungen gelten als überwiegende Meinung und werden auch in der neueren Rechtsprechung vertreten (vgl. Urteile des LAG Hessen vom 24.03.2010, Akz.: 6/7 Sa 1373/09 und Arbeitsgericht Berlin vom 7.10.2008, Akz.: 8 Ca 12611/08 / 8 Ca 15665/08, unter: Mehr zum Thema/Rechtsprechung, rechte Spalte).
Seit der Einführung des SGB IX und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für behinderte und schwerbehinderte Menschen normiert. Hieraus folgt, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich unzulässig ist.
Eine diesbezüglich gestellte Frage muss demnach nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Stellt der Arbeitgeber die Frage trotzdem und erhält eine unwahre Antwort, ist er nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag gem. § 123 BGB anzufechten. (Dies steht im Gegensatz zur früheren Rechtslage, wo die Frage nach der Schwerbehinderung ausdrücklich erlaubt war.)
Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine wesentliche und entscheidende Anforderung des konkreten Arbeitsplatzes ist. Demnach darf der Arbeitgeber danach fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten vertraglichen Tätigkeit ungeeignet ist.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so ist die Frage nach der Schwerbehinderung bzw. der Schwerbehinderteneigenschaft als unzulässig anzusehen, weil sie an die in § 81 Abs. 2 SGB IX benannte Eigenschaft "Schwerbehinderung" anknüpft und somit eine unmittelbare Diskriminierung darstellt.
Dies bedeutet jedoch zukünftig, dass ein Arbeitgeber nicht erfahren würde, ob und wie viele schwerbehinderte Arbeitnehmer er beschäftigt und er gegebenenfalls verpflichtet ist, die gesetzliche Ausgleichsabgabe zu bezahlen, obwohl er seine Beschäftigungspflicht tatsächlich erfüllt.
Hierzu wird daher die Meinung vertreten, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer verpflichtet sein könnte, nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, nach der der besondere schwerbehindertenrechtliche Kündigungsschutz für ihn greift, sich dem Arbeitgeber zu offenbaren. Klare Aussagen hierzu macht jedoch weder der Gesetzgeber noch die bisherige Rechtsprechung.
Ebenso verhält es sich mit der Frage nach dem Gesundheitszustand. Sie darf vom Arbeitgeber gestellt werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, zum Beispiel bei akuten Erkrankungen, z.B. bei einer ansteckenden Krankheit.
(me)