Arbeitsverhältnisse
Der Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung sollen für behinderte Auszubildende nach:
menschengerecht und sicher gestaltet sein. Wobei aus arbeitswissenschaftlicher Sicht ein menschengerecht gestalteter Arbeitsplatz auch immer ein behinderungsgerecht gestalteter Arbeitsplatz ist.
Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 81 SGB IX) sind Sie zusätzlich verpflichtet, die Arbeitsplätze Ihrer behinderten Auszubildenden mit technischen Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung auszustatten.
Der behinderungsgerecht gestaltete Arbeitsplatz ist das Ergebnis einer grundlegenden ergonomischen Gestaltung unter Beachtung notwendiger behinderungsbezogener Gestaltungsmaßnahmen und gesetzlicher Vorgaben mit dem Ziel die Beschäftigung zu ermöglichen und zu sichern.
(vh)