Arbeitsverhältnisse
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) dienen dem Ausgleich der ungünstigen schulischen oder sozialen Voraussetzungen von behinderten Auszubildenden.
Behinderten Auszubildenden kann mit entsprechenden Hilfen wie zum Beispiel
das Erreichen des Ausbildungsziels in ihrem Betrieb ermöglicht werden.
Diese Maßnahmen werden im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit von Bildungseinrichtungen (Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk, ambulante berufliche Rehaeinrichtung usw.) vor Ort durchgeführt.
Die abH erfolgten in Kleingruppen (circa fünf Teilnehmer) und dauern zwischen mindestens drei und maximal acht Stunden wöchentlich. Der Unterricht wird von Fachlehrern bzw. Sozialpädagogen der Bildungseinrichtungen vor Ort durchgeführt. Für jeden Auszubildenden wird ein individueller Förderplan in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb erstellt, anhand dessen die Lernschritte und Lernerfolge verfolgt werden können.
Wenn Schwierigkeiten im praktischen Teil der Ausbildung auftreten, dann können die abH auch durch fachpraktisch orientierte außerbetriebliche Ausbildungsphasen (maximal drei Monate je Ausbildungsjahr) ergänzt werden.
Die Betreuung durch eine Bildungseinrichtung vor Ort kann vom Beginn bis zum Ende der Ausbildung in Anspruch genommen werden. Bewilligt werden die abH in der Regel für ein Jahr und müssen dann jeweils neu bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Wenn Schwierigkeiten in der Fachpraxis auftreten, können die abH auch durch fachpraktisch orientierte außerbetriebliche Ausbildungsphasen (maximal drei Monate je Ausbildungsjahr) ergänzt werden.
Die abH werden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Für Ihren Betrieb entstehen im Bedarfsfall keine Kosten. Der Zugang zu den abH erfolgt über die für Ihren Betrieb zuständige Agentur für Arbeit (Reha-Team) oder über eine Bildungseinrichtung. Entsprechende Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte unter Kontaktadressen.
Bedingung für die Gewährung ist, dass Ihr Auszubildender aufgrund seiner individuellen Situation (zum Beispiel Lernbeeinträchtigung oder soziale Benachteiligung) der Hilfen bedarf. Eine schriftliche Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung über abH wird nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Auszubildenden abgeschlossen. Ihr Betrieb muss sich dazu bereit erklären, mit der Bildungseinrichtung eng zusammenzuarbeiten.
Wird der Auszubildende vom Ihrem Betrieb für abH freigestellt, so kann Ihrem Betrieb die Ausbildungsvergütung von der Agentur für Arbeit anteilig ersetzt werden.
(vh)