Arbeitsverhältnisse
Behinderten jungen Menschen stehen alle betrieblichen, schulischen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmöglichkeiten offen, um einen der insgesamt etwa 340 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe zu erlernen (vgl. Berufsbildungsgesetz § 64).
In einigen Fällen kann eine
erforderlich sein, damit behinderte Menschen eine Regelausbildung absolvieren können.
Was für die Absolvierung einer Regelausbildung erforderlich ist, kann durch eine Eignungsuntersuchung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ermittelt werden. Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit ist dabei die Berufsberatung für behinderte Menschen bzw. das Reha-Team. Außerdem stehen Ihnen Integrationsfachdienste bei allen Fragen beratend und unterstützend zur Seite (siehe in der rechten Spalte unter Kontaktadressen).
Hinweis:
Ab dem 01. August 2009 müssen Ausbilder wieder eine Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. ein Zeugnis nach der neuen Ausbildereignungsverordnung vorlegen, um ausbilden zu können. Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass Ausbilder, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin keine Ausbilder-Eignungsprüfung nachweisen müssen (vgl. Ausbildereignungsverordnung § 7). Außerdem bleiben alte Zeugnisse nach der derzeit geltenden Ausbildereignungsverordnung auch künftig gültig. Ausbilder müssen jedoch wie bisher nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes persönlich und fachlich zur Ausbildung geeignet sein (vgl. Berufsbildungsgesetz § 28).
Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen neuen Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Menschen schaffen, so gewährt Ihnen das Integrationsamt Zuschüsse/Darlehen zur Arbeitsplatzgestaltung. Auch zusätzliche Personalkosten können vom Integrationsamt mit Prämien und Zuschüssen gefördert werden.
Sollte Ihr Betrieb im Jahr durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, so kann die zu zahlende Ausgleichsabgabe durch die Einstellung eines schwerbehinderten Auszubildenden reduziert werden.
(vh)