Arbeitsverhältnisse
Neben den Regelausbildungsberufen können behinderte Menschen in Ihrem Betrieb Sonderausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 66 BBiG) und der Handwerksordnung (§ 42 m HwO) absolvieren.
Zu den Sonderausbildungen gehören zum Beispiel folgende Berufe:
Die Ausbildungsinhalte der Sonderausbildungsberufe werden aus den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe entwickelt (§ 66 BBiG). Dabei werden zum Beispiel fachpraktische Inhalte und Prüfungsanforderungen im Vergleich zur Fachtheorie stärker gewichtet oder auch fachpraktische Anteile ausgeklammert, die aufgrund einer Behinderung nicht absolviert werden können. Dies kann dazu führen, dass sich die Ausbildungszeit auf zwei Jahre reduziert und Ihnen bereits danach eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung steht.
Wenn der Leistungsstand und die Behinderung es während der Ausbildung erlauben, kann eine Sonder-Ausbildung auch nach der regulären Ausbildungsordnung fortgesetzt werden. In jedem Fall können gezielt Maßnahmen, wie auch bei der Regelausbildung, zum Erreichen des Ausbildungsziels eingesetzt werden.
Hinweis:
Ab dem 01. August 2009 müssen Ausbilder wieder eine Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. ein Zeugnis nach der neuen Ausbildereignungsverordnung vorlegen, um ausbilden zu können. Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass Ausbilder, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin keine Ausbilder-Eignungsprüfung nachweisen müssen (vgl. Ausbildereignungsverordnung § 7). Außerdem bleiben alte Zeugnisse nach der derzeit geltenden Ausbildereignungsverordnung auch künftig gültig. Ausbilder müssen jedoch wie bisher nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes persönlich und fachlich zur Ausbildung geeignet sein (vgl. Berufsbildungsgesetz § 28).
Die Sonderausbildungsberufe enden mit einer Abschlussprüfung bei den jeweils zuständigen Kammern (zum Beispiel Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder Industrie- und Handelskammer). Der Auszubildende erhält nach der bestandenen Prüfung einen Facharbeiterbrief, Gesellenbrief usw.
Eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für behinderte Menschen beantragen Sie bei der für die Ausbildung zuständigen Kammer (zum Beispiel Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder Industrie- und Handelskammer).
Bevor Sie einen behinderten Menschen in einem Sonderberuf ausbilden wird geprüft, ob mit entsprechenden Maßnahmen eine Regelausbildung möglich ist. Um herauszufinden, ob Art und Schwere der Behinderung entsprechende Ausbildungsregelungen erfordern, ist eine differenzierte Untersuchung der beruflichen Eignung des Kandidaten notwendig. Die Eignungsuntersuchung wird von der Agentur für Arbeit durchgeführt. Bei der Untersuchung werden Gutachten der Fachdienste der Agentur für Arbeit und Stellungnahmen der Schule berücksichtigt. Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit ist dabei die Berufsberatung für behinderte Menschen bzw. das Reha-Team. Außerdem stehen Ihnen Integrationsfachdienste bei allen Fragen beratend und unterstützend zur Seite (siehe in der rechten Spalte unter Kontaktadressen).
Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen neuen Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Menschen schaffen, so gewährt Ihnen das Integrationsamt Zuschüsse/Darlehen zur Arbeitsplatzgestaltung. Auch zusätzliche Personalkosten können vom Integrationsamt mit Prämien und Zuschüssen gefördert werden.
Sollte Ihr Betrieb im Jahr durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, so kann die zu zahlende Ausgleichsabgabe durch die Einstellung eines schwerbehinderten Auszubildenden reduziert werden.
(vh)