Die BAB ermöglicht dem Auszubildenden durch einen finanziellen Zuschuss zum Einkommen eine Berufsausbildung zu absolvieren. So soll während der Berufsausbildung der Lebensunterhalt gesichert und ein erhöhter Aufwand (z. B. durch Fahrtkosten usw.) ausgeglichen werden.
Auszubildende, die eine betriebliche Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchlaufen. Dabei gelten für behinderte Auszubildende, neben den allgemeinen Grundsätzen zur BAB, folgende Besonderheiten:
BAB für behinderte Menschen berechnet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur BAB. Da als Besonderheit zur allgemeinen BAB auch eine Unterbringung im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteiles die Gewährung von BAB nicht ausschließt, gilt hier ein besonderer Bedarf. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 316 Euro pro Monat.
Wenn Sie verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen oder das 21. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der allgemeine Bedarf 397 Euro pro Monat.
Ob Sie während der Berufsausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) oder anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf BAB oder auf Ausbildungsgeld haben, erfahren Sie bei der Berufsberatung bzw. dem Reha-Team der Agentur für Arbeit (siehe unter "Kontaktadressen" - rechte Spalte). Dort können Sie dann auch einen entsprechenden Antrag stellen. Wichtig dabei ist, dass der Antrag rechtzeitig, am besten vor Beginn der Ausbildung, gestellt wird.
(vh)