Neben den Technischen Arbeitshilfen werden auch Kosten für Hilfsmittel übernommen, die
Hierzu kann beispielsweise das Mobilitätstraining zählen oder das Hinzuziehen eines Gebärdensprachdolmetschers, aber auch die Kostenübernahme für ein Kraftfahrzeug.
Ob die Kosten als Technische Arbeitshilfe oder als Hilfsmittel (Rechtsgrundlage ist hier der § 33, Absatz 8, Nummer 5 des SGB IX) übernommen werden, entscheiden die Rehabilitationsträger.
Es ist wichtig, dass Sie gemeinsam mit den Fachkräften Ihren Bedarf klären.
Prinzipiell ist ein Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten möglich.
Persönliches Budget:
Beachten Sie bitte auch, dass Sie an Stelle der Sachleistung auch ein sogenanntes Persönliches Budget erhalten können (die Antragstellung kann bei den Gemeinsamen Servicestellen erfolgen).
Es darf sich bei dem Hilfsmittel nicht um eine medizinische Leistung handeln. Weiter darf keine Verpflichtung von Seiten des Arbeitgebers bestehen, das Hilfsmittel zu beschaffen. Ob dies der Fall ist, entscheiden die Fachkräfte bei den zuständigen Rehabilitationsträgern.
(ku)
Beachten Sie auch den Eingangsartikel bei REHADAT-talentplus: