Auch dann, wenn Leistungen nicht ausdrücklich im Sozialgestezbuch IX genannt sind, ist es möglich für die berufliche Eingliederung eine Förderung zu erhalten.
Die Leistung muss geeignet sein, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Es wird ein Zuschuss und/oder ein Darlehen gewährt. Die Förderhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzellfalles.
Sie müssen mit mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden und das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt erhalten.
Leistungen können nur dann erbracht werden, wenn es sich um andere, als die in den §§ 19 bis 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung geregelten Leistungen handelt.
(ku)