Die Assistenzkraft hilft dem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei allen Tätigkeiten, die er selbst nicht ausführen kann. Diese Unterstützung erfolgt regelmäßig und wiederkehrend und geht vom zeitlichen Umfang her über gelegentliche Handreichungen hinaus.
Dabei darf die Assistenzkraft nur Hilfsarbeiten übernehmen. Über die Fachkenntnisse, die den Beruf ausmachen, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer selber verfügen und die hiermit verbundenen Kernaufgaben selber ausführen können.
So hilft beispielsweise die Assistenzkraft eines blinden Rechtsanwaltes beim Heraussuchen und Vorlesen der Akten. Die Betreuung der Mandanten erfolgt jedoch selbstständig durch den Anwalt.
Grundsätzlich hat jeder schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsassistenz, unabhängig von seiner Behinderungsart.
Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie kann von allen schwerbehinderten Personen in regulären Arbeitsverhältnissen mit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche genutzt werden. Auch Personen in Ausbildung, Umschulung oder Praktikum und Selbstständige können eine Arbeitsassistenz beanspruchen.
Arbeitsassistenz ist einkommens- und vermögensunabhängig. Allerdings muss die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen und länger als acht Wochen andauern.
Leistungsträger einer Arbeitsassistenz zur Erhaltung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses ist ausschließlich das Integrationsamt. Das Integrationsamt fördert die Arbeitsassistenz von schwerbehinderten Arbeitnehmern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (SGB IX § 102).
Die Rehabilitationsträger (z. B. Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit) erbringen hingegen Leistungen für eine Arbeitsassistenz nur, wenn so ein Arbeitsplatz aufgenommen beziehungsweise erlangt werden kann.
Die Förderung einer Arbeitsassistenz durch die Rehaträger wird bis zu drei Jahren erbracht. Die Ausführung der Leistung erfolgt jedoch immer durch das Integrationsamt.
Seit dem Jahr 2000 besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeisassistenz.
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(me)