Körperfunktionen, die behinderungsbedingt ausgefallen oder beeinträchtigt sind, können häufig durch den Einsatz von Hilfsmitteln ersetzt oder ausgeglichen werden. Im Arbeitsbereich eingesetzte Hilfsmittel sind Bestandteil der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplatz und Arbeitsstätte. Sie können vorhandene Fähigkeiten unterstützen, ausgefallene Fertigkeiten ganz oder teilweise ersetzen und den Arbeitsplatz eines behinderten Mitarbeiters leistungsgerechter gestalten.
Arbeitsplatzgestaltung als Aufgabe des Arbeitgebers
Grundsätzlich ist die behindungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes die Aufgabe des Arbeitgebers. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 81 SGB IX Absatz 4 gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit allen erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitsstätte behinderungsgerecht zu gestalten. Hierzu gehören Maschinen, Geräte, Betriebsanlagen und Bereiche des Arbeitsumfeldes. Da die behinderungsgerechte Gestaltung und Ausstattung häufig mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, kann der Arbeitgeber hierfür Leistungen beantragen. Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitsplatzgestaltung und Leistungen für Arbeitgeber finden Sie in der Rubrik Arbeitgeber.
Auch technische Arbeitshilfen für behinderte Arbeitnehmer gehören zur behinderungsgerechten Ausstattung eines Arbeitsplatzes. In Abgrenzung zur oben beschriebenen Arbeitsplatzgestaltung durch den Arbeitgeber, ist bei dieser Art von technischen Arbeitshilfen der Arbeitnehmer der Eigentümer. Häufig handelt es sich um speziell angepasste Hilfsmittel, wie beispielsweise maßgefertigte orthopädische Sicherheitsschuhe, spezielle Sehhilfen, Sitzhilfen oder Hörhilfen.
Technische Arbeitshilfen können entweder durch die jeweiligen Rehabilitationsträger oder durch die Integrationsämter gefördert werden. Auch Hilfsmittel, deren Kostenübernahme grundsätzlich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen fallen, können gefördert werden.
Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich sind in der Regel Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen und müssen von diesen gefördert werden. Hörbehinderte Menschen haben beispielsweise Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen. Die Krankenkassen haben für Hörhilfen Festbeträge festgelegt, die teilweise für eine "optimale" Hörgeräteversorgung nicht ausreichen.
Wählt ein Versicherter ein höherwertiges und somit teureres Hörgerät, so muss er im Zweifel selber für die Mehrkosten aufkommen. Sind die höherwertigen Hörhilfen jedoch für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich, kann er beim zuständigen Leistungs- oder Rehabilitationsträger die Übernahme dieser berufsbedingten Mehrkosten beantragen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Arbeitssicherheit nur durch eine optimale Hörgeräteversorgung gewährleistet ist, oder das genaue Wahrnehmen von Tönen und Klängen ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit ist (Beispielsweise bei einem Klavierstimmer).
Tipp: Beachten Sie unbedingt die aktuelleren Entscheidungen zu diesem Thema (rechte Spalte Mehr zum Thema / Rechtsprechung)
Behinderte Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig an die jeweiligen Rehabiltationsträger oder Integrationsämter wenden und sich bei der Auswahl und Beantragung von geeigneten Hilfsmitteln unterstützen lassen. Auch die Gemeinsamen Servicestellen beraten und unterstützen behinderte Menschen bei der Beantragung von Leistungen. Denn der Antrag auf Förderung einer technischen Arbeitshilfe muss immer vor dem Kauf oder der Bestellung erfolgen.
mehr zu den Ansprechpartnern für behinderte Menschen
Was kann gefördert werden?
Grundsätzlich gefördert werden die Erst- und Ersatzbeschaffung von technischen Arbeitshilfen, die Wartung und Instandhaltung, die Ausbildung im Gebrauch und die Anpassung an eine technische Weiterentwicklung (SchwbAV § 19).
Arbeitnehmer erhalten Leistungen für technische Arbeitshilfen, wenn mit der Arbeitshilfe die Eingliederung ins Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird. Gefördert werden nur solche Hilfsmittel, deren Kosten dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden können.
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(me)