Hauptaufgabe der Integrationsämter ist die Integration von schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsmarkt. Gesetzlich sind die Aufgaben im Schwerbehindertenrecht (zweiter Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuches), insbesondere in § 102 SGB IX geregelt. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist diese Behörde Ansprechpartner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sie unterstützen den schwerbehinderten Menschen beispielsweise bei
Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Integrationsamt einen Integrationsfachdienst beauftragen.
Um einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer kündigen zu können, benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes. Für seine Entscheidung wägt das Integrationsamt die Interessen des schwerbehinderten Menschen und des Arbeitgebers gegeneinander ab und prüft, ob ein behinderungsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.
Zu den Leistungen des Integrationsamtes für Arbeitgeber gehört die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsumgebung. Der technische Beratungsdienst als Mitarbeiter des Integrationsamtes berät den Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) am Arbeitsplatz und entwickelt Lösungsvorschläge.
Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Sie werden aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert. Das Integrationsamt selbst ist dabei kein Rehabilitationsträger, arbeitet jedoch eng zusammen mit diesen sowie mit den Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden.
Für Schwerbehindertenvertretungen und die weiteren Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams bietet das Integrationsamt Schulungs- und Informationsveranstaltungen an.
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(me)