Die Berufsgenossenschaften sind die Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherungen. Sie versichern alle Berufstätige gegen die Folgen von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen und sind für die Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz und arbeitsbedingten Gefahren zuständig.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation von Versicherten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall und im Falle einer Berufskrankheit zuständig.
Die Unfallversicherungsträger haben nach den gesetzlichen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Versicherten frühzeitig und mit allen geeigneten Mitteln möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Bei der Eingliederung muss die Leistungsfähigkeit, die Eignung, Neigung und die bisherige berufliche Tätigkeit des Versicherten berücksichtigt werden. Die Leistungen der beruflichen Rehabilitation werden durch den Berufshelfer / Rehabilitationsberater koordiniert und veranlasst.
Der Berufshelfer / Rehaberater der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Berufshelfer ist der zentrale Ansprechpartner des betroffenen Arbeitnehmers während der gesamten Rehabilitation. Er hilft besonders den Arbeitnehmern, die nicht mehr ohne Probleme an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können. Der Rehabilitationsberater berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalles und erabeitet für jeden Versicherten die jeweils geeigneten Wiedereingliederungsmaßnahmen. Dabei werden die Vorstellungen des Rehabilitanden ebenso wie wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt.
Leistungen der beruflichen Teilhabe
Folgende Leistungen werden von der Unfallversicherung erbracht:
- Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes: Die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes ist das wichtigste Ziel der Rehabilitation. Eine ausführliche Beschreibung der Leistungen, die Arbeitnehmer zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen können, finden Sie im Kapitel: Leistungen und Hilfen für behinderte Arbeitnehmer. Ist dies nicht möglich, wird zunächst nach einem anderen Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb gesucht. Dieser Arbeitsplatz sollte möglichst gleichwertig sein und einen sozialen und wirtschaftlichen Abstieg verhindern. Ist eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Betrieb nicht möglich, versucht der Berufshelfer eine geeignete Arbeitsstelle in einem anderen Betrieb zu finden.
- Maßnahmen zur Berufsvorbereitung: Berufsvorbereitungsmaßnahmen können im Vorfeld von Umschulungsmaßnahmen erforderlich sein. In mehrmonatigen Lehrgängen wird die Belastbarkeit gesteigert und das Leistungsprofil angehoben. Zur Berufsvorbereitung gehören Ausbildungsmaßnahmen wie die blindentechnische Grundausbildung oder Vorbereitungsmaßnahmen für gehörlose Menschen.
- Berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung: Diese Maßnahmen kommen in Betracht, wenn für die berufliche Wiedereingliederung eine theoretische oder praktische Schulung erforderlich ist. Bei der beruflichen Anpassung (Anlernung) werden Fertigkeiten und Kenntnisse erlernt, die für die Ausübung einer neuen Tätigkeit benötigt werden. Die Fortbildung baut auf einem bereits ausgeübten Beruf auf. Auch die Ausbildung eines ungelernten Unfallverletzten oder die Umschulung eines Verletzten mit Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn dadurch eine Eingliederung ins Erwerbsleben erreicht wird. Die Umschulung erfolgt zumeist in einem Berufsförderungswerk.
- Beratung, sozialpädagogische und psychologische Betreuung: Der Berufshelfer unterstützt und berät bei allen persönlichen und sozialen Problemen, die auf die Folgen des Versicherungsfalles zurückzuführen sind.
- Leistungen an Arbeitgeber: Arbeitgeber können als Leistung zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes einen Zuschuss von der Unfallversicherung erhalten. Hierzu gehört beispielsweise die Übernahme der Kosten für eine bis zu dreimonatige Probebeschäftigung. So kann die Eignung eines Unfallverletzten im Betrieb getestet werden, ohne den Arbeitgeber finanziell zu belasten. Die Unfallversicherung übernimmt zudem die Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes.
Des Weiteren können Leistungen wie eine Haushaltshilfe, Rehabilitationssport und sonstige Leistungen für Erholungsaufenthalte und die nachgehende Betreuung von Schwerstverletzten erbracht werden.