Die Rehabilitationsträger sind als Träger der Leistungen zur Teilhabe in § 6 SGB IX aufgelistet. Ihre Zuständigkeit wird im Rahmen der sozialen Sicherung festgelegt. Die Rehaträger sind verpflichtet, jedem behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Hilfe zu gewähren, die im Einzelfall notwendig ist.
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen unabhängig von der Ursache der Behinderung Sozialleistungen, um
Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig. Vielmehr hat jeder Rehabilitationsträger neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.
Wichtige Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind
Für den behinderten Menschen ist es oftmals nicht klar ersichtlich, welcher Träger für ihn zuständig ist und wo er seinen Leistungsantrag stellen soll. Um die Beratung sicherzustellen und die Beantragung von Leistungen zu erleichtern wurden die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation eingerichtet. Diese beraten über mögliche Leistungen, helfen beim Ausfüllen der Anträge und leiten sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter.
Die Klärung der Zuständigkeit
Die Anträge können auch direkt bei einem der obengenannten Rehabilitationsträger gestellt werden. Der Rehabilitationsträger bei dem der Antrag abgegeben wurde, muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist.
Hält er sich für nicht zuständig, leitet er den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Dieser darf den Antrag nun nicht mehr weiterleiten, sondern ist verpflichtet, die Zuständigkeit für alle Leistungen zu übernehmen. Er stellt den Bedarf fest und entscheidet über die erforderliche Hilfe.
Wenn dies ohne Gutachten möglich ist, hat er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über die Leistungen zu entscheiden. Anderenfalls muss innerhalb von zwei Wochen ein Gutachten in Auftrag gegeben und erstellt werden. Danach hat der Rehaträger zwei Wochen Zeit über den Antrag zu entscheiden.
Hat der zuerst angegangene Rehaträger den Antrag nicht innerhalb der Frist weitergeleitet, muss er die Leistung erbringen (vorausgesetzt der Anspruch ist berechtigt). Der nicht zuständige Rehaträger kann sich dann die Leistung vom eigentlich zuständigen Träger erstatten lassen. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Leistungen zügig erbracht werden und der Antragsteller nicht durch die Klärung der Zuständigkeiten unnötig belastet wird.
Der zuständige Rehabilitationsträger kann die Leistungen zur Teilhabe
Die Leistungen können auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden. Diese besondere Form der Leistungsausführung muss jedoch speziell beantragt werden.
(me)