Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM)
In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Tätigkeiten, die von der Agentur für Arbeit in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten bezuschusst werden.
Ziel dabei ist es, Arbeitssuchenden die Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen. Die Einzelheiten der Förderung von ABM sind in den §§ 260-271 SGB III geregelt.
Die Agentur für Arbeit kann bestimmten Trägern, wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbänden, förderungsbedürftige Arbeitnehmer zuweisen. Maßnahmen werden bevorzugt gefördert, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten des Arbeitnehmers nach Ablauf der ABM erheblich verbessert sind.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein Arbeitnehmer arbeitslos ist und allein durch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen kann; des Weiteren muss er Anspruch auf Entgeltersatzleistungen haben (zum Beispiel Arbeitslosengeld).
Ausnahme:
Bestimmte Arbeitnehmergruppen wie beispielsweise schwerbehinderte Menschen können als förderungsbedürftig eingestuft werden, wenn dieser wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch die Zuweisung in eine ABM beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können.
Nimmt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer an einer ABM teil, hat er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und auf Erstattung der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Das Integrationsamt richtet die Art und Höhe der Leistungen nach der Dauer der ABM und den zu erwartenden Weiterbeschäftigungschancen aus.
Schwerbehinderten ABM-Teilnehmern steht auch Zusatzurlaub zu. Sie wählen die Schwerbehindertenvertretung mit und werden von ihr vertreten. Aber für schwerbehinderte ABM-Teilnehmer gilt gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX kein besonderer Kündigungsschutz nach §§ 85-92 SGB IX.
ABM-Stellen zählen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe nicht als Pflichtplätze eines Arbeitgebers. Schwerbehinderte Menschen in ABM werden jedoch auf Pflichtplätze des Arbeitgebers angerechnet.