Arbeitsförderung
In der Bundesrepublik Deutschland sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Durch die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III), Kernstück der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, sollen deshalb nach § 1 Absatz 1 SGB III die Erwerbschancen Arbeitsloser verbessert und der Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt erleichtert werden. Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, mit den ihr nachgeordneten Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit, setzt das SGB III in die Praxis um (§ 376 ff. SGB III).
Der Leistungskatalog der Arbeitsförderung ist in § 3 SGB III abschließend beschrieben. Die dafür erforderlichen Mittel werden entsprechend der §§ 340 ff. SGB III durch Beiträge finanziert. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden durch Leistungen nach anderen Gesetzen, Richtlinien und Arbeitsmarktprogrammen ergänzt. Die Leistungen der Arbeitsförderung richten sich vor allem an Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Besonderheiten der Ausbildungsförderung behinderter Menschen
Das SGB IX in Verbindung mit SGB III regelt die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Der Status der Schwerbehinderung ist dabei nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolgs auf besondere behinderungsspezifische Leistungen angewiesen sind, haben einen Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 102 Absatz 1 SGB III).
Dies kann beispielsweise eine berufliche Bildungsmaßnahme in einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk sein oder die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Auch behinderte Menschen, die keiner besonderen behinderungsspezifischen Leistungen bedürfen, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (allgemeine Leistungen gemäß § 100 SGB III).