Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Ausweises werden in SGB IX § 69 geregelt.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die Versorgungsämter das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.