Eine Grundvoraussetzung dafür, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen gleichberechtig am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben teilhaben können, ist, dass sie von den Möglichkeiten der Kommunikation nicht ausgeschlossen sind.
So sind im SGB IX, im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), in der Eingliederungshilfe-Verordnung und in der Kommunikationshilfenverordnung Rechte auf Kommunikationshilfen für bestimmte Personengruppen festgelegt.